06 Dezember

Erbschaftssteuer: Immobilien erben könnte 2023 deutlich teurer werden

Im Jahressteuergesetz 2022 der Bundesregierung wird die steuerliche Bewertung von Immobilien teilweise neu geregelt. Wird das Gesetz im Dezember tatsächlich so verabschiedet, bedeutet das eine deutlich höhere Besteuerung von Erbimmobilien.

Grundlage für diese Änderung ist eine Forderung des Bundesverfassungsgerichts, die besagt, dass Immobilienwerte künftig auch für steuerliche Zwecke möglichst nahe am „gemeinen Wert“, also dem Verkaufswert, festgestellt werden müssen. So müsste bei einem vererbten Haus künftig der Verkaufswert angesetzt werden, was durch die enormen Preissteigerungen am Immobilienmarkt dazu führen kann, dass auf einmal eine viel höhere Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfällt als früher. Denn die Freibeträge bei einer Schenkung oder Vererbung (zum Beispiel 400.000 Euro für Kinder) sind gleichgeblieben. Doch Einfamilienhäuser in Boom-Regionen wie München übersteigen diesen Wert mühelos um ein Vielfaches

 

Das könnte sich ab Januar2023 bei der Immobilienbewertung ändern

Der Sachwertfaktor von Immobilien soll nach dem neuen Gesetz 2023 angepasst werden. Mit ihm wird die Lage am Immobilienmarkt in die Bewertung aufgenommen. Er bildet also ab, wie begehrt das Haus oder die Wohnung am Markt sind. Wird dieser Faktor nicht über einen Gutachterausschuss für die jeweilige Region festgelegt, gibt ihn der Bund in einer Tabelle vor. Lag der Faktor bisher zwischen 0,5 und 1,5, soll er nun angepasst werden – und künftig zwischen 0,8 und 1,8 liegen, was einer Wertsteigerung von mindestens 20 Prozent entspräche. Für Erben bedeutet das, dass für ein wertvolles Haus in guter Lage ab 2023 eine deutlich höhere Erbschaftssteuer anfallen könnte. In einigen Fällen sind sogar Steigerungen der Immobilienwerte um 30 bis 50 Prozent möglich. Kein Wunder, dass manche Immobilieneigentümer überlegen, ihre Immobilie noch vor dem 31.12.2022 zu übertragen. Doch Notare sind vielerorts bereits völlig ausgebucht.

 

Gut zu wissen: Für Schenkungen gelten übrigens die gleichen Voraussetzungen und Freibeträge wie beim Erben.

Erbschaftssteuer- und Schenkungsfreibeträge:

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern eines Verstorbenen: 100.000 Euro
  • Alle übrigen Erben: 20.000 Euro

Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Bei größeren Vermögen kann demnach eine Teilschenkung alle zehn Jahre sinnvoll sein.

Vor einer Übertragung einer Immobilie empfiehlt es sich in jedem Fall, die Beratung eines Anwalts oder Steuerberaters einzuholen. Sie können auch zu Möglichkeiten von der Befreiung von der Erbschaftssteuer sowie Themen wie Nießbrauchsrecht beraten. Gerne vermitteln wir Ihnen einen Kontakt aus unserem Netzwerk. Sprechen Sie uns einfach an – wir freuen uns auf Sie!


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