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Erbschaftssteuer Immobilie

Erben Sie eine Immobilie und nehmen Sie das Erbe an, müssen Sie in der Regel Erbschaftssteuer auf die Immobilie bezahlen. Die genaue Höhe der Erbschaftssteuer hängt von Ihrem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und dem Wert der geerbten Immobilie ab.

Das Finanzamt Ihres Bundeslandes wird sich um die Abwicklung der Erbschaftssteuer Ihrer Immobilie kümmern. Sie müssen dem zuständigen Finanzamt laut § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten Mitteilung über Ihr Erbe machen. Es wird dann klären, ob das Erbe überhaupt steuerpflichtig ist. Überschreitet Ihre Erbschaft z.B. nicht die Freibetragsgrenze, fällt keine Erbschaftssteuer an.

Laut § 13 ErbStG sind Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner von der Erbschaftssteuer auf eine Immobilie befreit, aber nur, wenn der oder die Verstorbene direkt vor seinem Tod darin gelebt hat und der Erbe noch mindestens 10 Jahre in der Immobilie wohnen wird. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Flächenbeschränkung von 200 m². Was darüber liegt, muss versteuert werden. Ehegatten oder Lebenspartner unterliegen dieser Flächenbeschränkung nicht.

Gut zu wissen: Ziehen Sie aus der Immobilie aus, bevor die 10-Jahres-Frist abgelaufen ist, ist rückwirkend Erbschaftssteuer für die Immobilie zu entrichten.

Abhängig von den individuellen Merkmalen der Erbimmobilie werden Sie entscheiden, ob die Immobilie verkauft oder behalten werden soll. Wenn Sie über einen Verkauf nachdenken, garantieren wir Ihnen als im Ankauf von Grundstücken mit Altbestand seit 40 Jahren erfahrenes Familienunternehmen schnelle Entscheidungswege und ein sehr gutes, marktgerechtes Preisangebot. Nutzen Sie gerne das Kontaktformular auf dieser Seite und unsere Experten werden sich umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir freuen uns auf Sie.

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