21 Mai

Steuerbefreiung für das Familienheim

Die Steuerbefreiung für sog. Familienheime wird durch §13 Nr. 4a – 4c ErbStG geregelt. Diese Regelungen können die Übertragung von Grundstücken zu 100 % von der Erbschafts-/Schenkungssteuer befreien. Sie sind aber an strenge Voraussetzungen gekoppelt.


Was bedeutet der Begriff „Familienheim?

Ein bebautes Grunstück gilt als Familienheim, wenn darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden. Zum Familienheim zählen neben der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, wenn sie mit der Wohnung gemeinsam genutzt werden.


Wem steht eine Steuerbefreiung bei Zuwendungen unter Lebenden zur Verfügung?

Sie steht nur dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach dem LPartG (§ 13a Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) zu. Eine analoge Ausweitung auf weitere Personen, z.B. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ist ausgeschlossen.


Wem steht die Steuerbefreiung bei Erwerben von Todes wegen zu?

Neben dem Ehegatten/Lebenspartner nach dem LPartG (§ 13aAbs. 1 Nr. 4b ErbStG) auch den Kindern und Kindern verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG (§ 13a Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Bei diesen ist die Steuerbefreiung aber auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.


Welche Voraussetzungen müssen für eine Steuerbefreiung vorliegen?

Für die Zuwendung unter Lebenden des einen Ehegatten an den anderen Ehegatten ist es Voraussetzung, dass die Ehegatten die Wohnung tatsächlich und nicht nur vorübergehend bewohnen und dort ihren Mittelpunkt des familiären Lebens haben. Es ist unschädlich, wenn zusammen mit den Ehegatten dort Familienmitglieder, insbesondere Kinder, Enkel, Eltern oder Schwiegereltern wohnen.

Beim Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den Ehegatten oder durch Kinder ist Voraussetzung, dass der Erblasser die Wohnung vor seinem Tod selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Darüber hinaus muss der Erbe (Ehegatte oder Kind) die Wohnung nach dem Tod des Erblassers unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen und den Mittelpunkt seines familiären Lebens dort ansiedeln. Außerdem gilt eine Behaltensfrist von 10 Jahren. Falls der Erbe die Nutzung der Wohnung als Familienheim innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers aufgibt, entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Das wäre z.B. bei einem Verkauf, einer Vermietung oder einem längeren Leerstand des Familienheims der Fall.


Was müssen Erben beachten?

Verletzen Ehegatten und Kinder die lange Nutzungsfrist von zehn Jahren nach Erwerben von Todes wegen kann dies zu einer erheblichen Nachversteuerung führen. Erben müssen daher darauf achten, keine Verstöße gegen die Selbstnutzungsfrist einzugehen.

Wir empfehlen Ihnen, für dieses erbschaftssteuerrechtliche Thema die Beratung eines erfahrenen Rechtsanwalts und Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Gerne vermitteln wir Ihnen entsprechende Kontakte aus unserem Netzwerk – sprechen Sie uns einfach an!


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