15 September

Wohnfläche und Nutzfläche – was zählt wozu?

Für jeden, der Immobiliengeschäfte tätigt, ist es wichtig zu wissen, wie sich Wohn- und Nutzfläche voneinander unterscheiden.


Was gehört zur Wohnfläche?

Die Wohnflächenverordnung (WoFIV) definiert, was eine Wohnfläche ist und regelt, wie diese korrekt berechnet wird. Sie ist seit dem 18. Januar 2004 in Kraft. Sie ist mittlerweile die Methode erster Wahl, wenn es um die Berechnung von Wohnflächen geht und die Gerichte orientieren sich regelmäßig im Streitfall an ihr.

Generell gilt: Zur Wohnfläche gehören alle Räume, die bewohnt werden. Aber auch Nutzflächen können unter bestimmten Voraussetzungen zu Wohnflächen werden. Beispiel: Ist die Abstellkammer in der Wohnung oder im Haus, gilt sie als bewohnter Bereich. Gleiches gilt für den beheizten Wintergarten. Ein Balkon fließt hingegen nur anteilig mit ein. Achtung: Bei Räumen mit Dachschrägen wird es schwierig. Hier gilt: Alles unterhalb einer Lichthöhe von einem Meter gilt nicht als Wohnfläche. Gärten können übrigens auch unter Umständen zur Wohnfläche gehören. Allerdings findet sich im WoFIV von 2004 keine klare Regelung zu Hobbyräumen.


Was gehört zur Nutzfläche?

Alle Flächen, die in der Wohnung oder im Haus beansprucht werden, gehören zur Nutzfläche. Demnach gehört auch die Wohnfläche zur Nutzfläche. Aber umgekehrt ist nicht jede Nutzfläche auch eine Wohnfläche. Im Gegenteil zu reinen Wohnflächenberechnung gehören zur Nutzfläche auch beispielsweise der Keller, die Garage oder ein nicht ausgebauter Dachboden. Auch eine Abstellkammer, die sich außerhalb der Immobilie befindet, zählt dazu. Balkon und Wintergarten werden zu 100 Prozent den Nutzflächen zugerechnet, Treppenhaus und Heizungsraum hingegen nicht.

Unser Tipp: Um Rechtsstreitigkeiten um die Wohn- und Nutzfläche bei z.B. einem Immobilienverkauf zu entgehen, empfehlen wir das Hinzuziehen eines Gutachters oder erfahrenen Immobilienexperten.


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